Satzung

§1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Togo-Neuer Horizont“ mit dem Zusatz e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Wesel einzutragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 46499 Hamminkeln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Entwicklungshilfe, dass heißt, sich für eine humanitäre Umwelt einzusetzen und dabei vor Ort die Eigeninitiative mit Rat, Geld und Sachspenden zu unterstützen.
  2. Familienplanung und Aufklärungsarbeit.
  3. Bau und Betrieb von Krankenstationen, Besorgung medizinischer Geräte, Patenschaften.
  4. Errichtung von Waisenhäusern und soziale Betreuung der Waisen, Aids- und Straßenkinder.
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie angestrebt.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft und Stimmrecht
  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied aus dem Verein austreten.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder den Vereinsfrieden stört. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, das Votum der Mitgliederversammlung über den Ausschluss einzuholen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, die endgültig ist, ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
  4. Der Verein finanziert sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Hinsichtlich der Höhe des Beitrages gibt sich der Verein eine Beitragsordnung.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§5 Organe
  • Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, im Falle Ihrer / seiner Verhinderung von der / dem stellv. Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ändern und ergänzen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht ein Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Zur Aufhebung des Vorstandsbeschlusses über die Ausschließung von Mitgliedern, zu Änderungen des Vereinszweckes und sonstige Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird.
  6. Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich die/der Versammlungsleiter/in. Auf Antrag von mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
  7. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Entschlüsse ist von eine/r/m von der Versammlung gewählten Protokollführer/in ein schriftliches Protokoll zu führen, welches von der Versammlungsleiter/in und der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    • der/dem Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Schatzmeister/in
    • der/dem Buchhalter/in
    • der/dem Schriftführer/in
    • und der/dem Internetbeauftragten
    • der/dem für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden und die/den Stellvertreter/in oder der/dem Schatzmeister/in gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der komplette Vorstand im Sinne von § 7a  dieser Satzung wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. (Zunächst ist der / die Vorsitzende zu wählen, dann die übrigen Vorstandsmitglieder, jeweils in getrennten Wahlgängen). Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor  Ablauf der Amtszeit aus oder endet seine Amtszeit vor der der anderen Vorstandsmitglieder, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit zu wählen. Die Vorstandsmitglieder können bis dahin aus den Reihen der Mitglieder ein Ersatzmitglied bestellen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  6. Die/der Schatzmeister/in hat alljährlich über die Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Sie/er muss Nachweis über die Verwendung der Mittel führen. Die Abrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/innen/n zu prüfen.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in mündlicher Abstimmung. In besonderen Fällen kann der/die Vorsitzende die Entscheidung der Vorstandsmitglieder mündlich oder schriftlich einholen.
§8 Kassenprüfung
  1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft (oder des Vereins) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins an den Verein „africa action / Deutschland e.V.“ mit Sitz in Bergheim oder dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, dass Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§10 Satzung

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 21.09.2004 in 46499 Hamminkeln beschlossen.

Änderung am: 05.05.2018 – Mitgliederversammlung